Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge
und Anhänger)
Stand Januar 2022
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers
1.Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn
er die Bestellung nicht annimmt.
2.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers
gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der
vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim
Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an
einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des
Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preise
1.Der Kaufpreis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Standort
des Kaufgegenstandes.
2.Vereinbarte Nebenleistungen sind vereinbarungsgemäß für den
Käufer verauslagte Kosten und gehen, soweit nichts anderes geregelt
ist, zu Lasten des Käufers.
III. Zahlung
1.Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2.Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1.Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2.Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der
Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des
vereinbarten Kaufpreises.
3.Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer
nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses
Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4.Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses
Abschnitts.
5.Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses
Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6.Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V. Abnahme
1.Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
2.Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des
Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum
Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem
Verkäufer zu.
2.Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer
vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung
des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem
Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es
sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich.
3.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1.Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann
eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und
Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden,
wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der
Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die
Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten
für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes,
sondern die gesetzlichen Regelungen.
2.Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a)Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b)Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an
einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c)Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann
der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages
geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VIII. Haftung für sonstige Ansprüche
1.Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung
für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
1. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV
„Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen
in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3
und 4 entsprechend.
2.Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und
Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder
digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch
ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen
Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der
§§ 327 ff BGB.
3.Der Verkäufer übernimmt keine Garantie und Zusage dafür, dass ein
Antrag des Käufers auf Gewährung des BAFA-Umweltbonus oder einer
sonstigen Förderung für E-Mobilität gewährt wird.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
X. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a)Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-
Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz- Innung“,
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über
gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den
Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die
Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens einen Monat nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachund
Rechtsmängel gem. Abschnitt VII., durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz- Schiedsstelle erfolgen.
b)Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
c)Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
d)Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e)Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f)Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten
nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.